Erbe und Pflichtteil

Das Gesetz wird’s schon regeln. Dachten Sie.

Jeder Mensch hat einen Erben. Wenn nicht mehrere. Und die bestimmt zunächst der Gesetzgeber, solange Sie das nicht selbst tun.

Als erstes kommen Ihre Kinder, dann deren Kinder und so weiter. Wer keine Kinder hat, bei dem erben zunächst die Eltern. Dann deren Kinder, also die Geschwister oder Halbgeschwister. Jeder kommt erst dann als Ihr Erbe in Frage, wenn es keine näheren Verwandten gibt.

Der Ehepartner hat natürlich auch ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand Sie verheiratet waren und welche Familienmitglieder sonst noch existieren, steht ihm ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte, drei Viertel oder gar alles zu. Das gilt selbst dann, wenn die Ehepartner getrennt leben. Womöglich bis zur Scheidung. Das gilt auch für Lebenspartner, die eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Die gesetzliche Erbfolge hat nicht selten ganz unerwünschte Auswirkungen. Leben Sie etwa als Elternteil länger als Ihr Partner, kann es passieren, dass Sie gar nicht über das gemeinsame Vermögen verfügen können. Zumindest nicht ohne Einverständnis der Kinder: Ob gemeinsame, die aus früheren Ehen oder nichteheliche Kinder Ihres Partners. Wenn der Nachwuchs noch minderjährig ist, kann sogar noch das Familiengericht mitreden. Besser also, Sie schützen sich und Ihre Erben vor solchen Überraschungen. Ihr Notar berät Sie dazu gerne. Und zwar in allen Einzelheiten.

Pflichtteil hin oder her. Lässt sich alles regeln.

Ihre allernächsten Verwandten können Sie zwar übergehen. Doch Geld bekommen sie trotzdem. So will es das so genannte Pflichtteilsrecht. Selbst wenn Sie in einem Testament jemand anderen bedacht haben. Der muss dann nämlich, wenn Sie sterben, Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder womöglich Ihre Eltern auszahlen. Und zwar immerhin die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbanteils. Allerdings verjährt dieser Anspruch nach drei Jahren. Es sei denn, die Frist wurde vorher unterbrochen, zum Beispiel durch eine Klage.

Übrigens schließt das Pflichtteilsrecht auch Schenkungen mit ein. Zumindest solche, die Sie bis zu zehn Jahre vor Ihrem Tod gemacht haben. Manchmal auch länger. Aber auch hier kann man erst, wenn der Schenker nicht mehr lebt, einen Anspruch darauf erheben. Deshalb sollten Sie wissen, dass jeder, dem solch ein Pflichtteil zusteht, auf dieses Recht auch verzichten kann. Möglicherweise tut er das nur für eine Gegenleistung. Ohne eine Urkunde vom Notar geht das jedoch nicht.

Und selbst, wenn Ihre Lieben nicht auf den Pflichtteil verzichten, können Sie bei jeder Schenkung so manchem Streit durchaus vorbeugen: Etwa indem Sie bestimmen, dass eine Zuwendung gleich auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird. Oder auch, ob der Beschenkte die Zuwendung im Erbfall mit anderen Erben ausgleichen muss. Sie sehen, Pflichtteilsverzichte, Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen sorgen vor und helfen, später Streit zu vermeiden. Sprechen Sie einmal mit Ihrem Notar darüber.