Schenken zu Lebzeiten

Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser.

Was geschenkt ist, ist geschenkt. Will heißen, wer schenkt, hat keinen Einfluss mehr darauf, was mit dem übertragenen Vermögen passiert, wenn er es einmal weggegeben hat. Zumindest, wenn darüber nichts im Schenkungsvertrag steht. Das Gesetz hilft nämlich nur dann, wenn der Beschenkte gegen jede Anstandsregel verstößt. Oder wenn Sie nach der Schenkung verarmen. Aber wer möchte das schon gerne nachweisen müssen.

Mit einem maßgeschneiderten Vertrag vom Notar dagegen können Sie bestimmen, dass ein Verkauf oder die Belastung von Vermögen nur möglich ist, wenn Sie es erlauben. Aber auch was passiert, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Indem Sie sich nämlich ein Rückforderungsrecht einräumen lassen, können Sie verhindern, dass Ihr Geschenk ungewollten Erben zugute kommt. Natürlich können Sie auch vereinbaren, dass der Beschenkte etwaige Schulden übernimmt. Oder sich gewisse Rechte vorbehalten, die Ihnen das Wichtigste sichern: Von der Betreuung und Pflege, über Unterhalt und Wohnrecht. Bis hin zum Bezug von Mieten und der Abfindung von Geschwistern. Oder auch eine Rente.

Und die Kosten? Die richten sich nach dem tatsächlichen Wert des übertragenen Gegenstands bzw. dem Wert der etwa erbrachten Gegenleistungen, falls dieser höher ist. Beträgt der Geschäftswert beispielsweise 50.000 € und ist keine besondere Vollzugstätigkeit wie z.B. die Einholung von Löschungsunterlagen erforderlich, kommen Notargebühren in Höhe von etwa 430 € auf Sie zu. Bei einem Geschäftswert von 200.000 € müssen Sie mit etwa 1.080 € rechnen. Beratung, Auslagen (geschätzt) und Mehrwertsteuer inklusive.