Kinder

Kinder, Kinder. Was für Ansprüche?!

Bis kleine Leute groß sind, müssen sich die Eltern darum kümmern, dass für alles gesorgt ist. Das betrifft weit mehr als ein schönes Zuhause oder eine gute Erziehung. Schließlich ist das Wohl des Kindes der Eltern wichtigste Pflicht. Für beide gemeinsam. Das fängt schon mit dem Namen an. Den bekommt das Kind von seinen Eltern. Nachname inbegriffen. Wenn die Eltern allerdings nicht den gleichen Namen haben, müssen sie sich nach der Geburt ihres Kindes schnell entscheiden. Sonst tut dies das Familiengericht. Zudem hält es auch seine Hand über besonders wichtige Entscheidungen: Etwa wenn es um Immobilien, Gesellschaftsverträge oder Kredite geht. Um nur einige Beispiele zu nennen. Da haben Sie als Eltern nämlich keineswegs freie Entscheidungsmacht.

Das Gespräch mit Ihrem Notar kann hier übrigens manches klären. So auch, wenn es um das Vermögen Ihres Sprösslings geht. Denn selbstverständlich müssen Sie das als Eltern verwalten. Oder die Rechtsgeschäfte Ihres Nachwuchses abschließen und erfüllen. Und zwar in seinem Sinne. Bleibt noch zu sagen, dass die Rechte und Pflichten Ihrem Kind gegenüber immer bestehen bleiben. Bis zu seiner Volljährigkeit. Im Prinzip auch dann, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen.

Unterhalt – alles, nur kein Kinderkram.

Soviel steht fest: Solange ein Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat es unbedingt Anspruch auf Unterhalt. Ausbildung eingeschlossen. Dabei sind immer beide Eltern zum Unterhalt ihres Kindes verpflichtet. Auch dann, wenn es nur bei einem Elternteil lebt. Etwa, weil die Eltern geschieden sind. Um dem Kind zumindest das Existenzminimum zu sichern, legt das Gesetz den Mindestunterhalt fest.

Auch sonst gibt es für Kinder vieles zu regeln. Oft geht es dabei nicht ohne Notar. Etwa wenn es um die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes, die Zahlungspflicht oder die Sorgeerklärung geht. Das ist besonders dann wichtig, wenn die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind. Die Sorge für das Kind können Sie als unverheiratete Eltern nämlich trotzdem gemeinsam übernehmen. Vorausgesetzt, Sie heiraten. Oder geben eine Sorgeerklärung vor dem Notar ab. Passiert das nicht, ist die Mutter alleine sorgeberechtigt. Nur das Familiengericht kann daran etwas ändern. Die Mutter ist übrigens auch alleine für den Familiennamen zuständig. Solange nicht beide Elternteile die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernommen haben. Wenn sie das erst tun, wenn das Kind älter als sechs Jahre ist, hat es ein Mitspracherecht bei Namensänderungen. All das sind Themen, die Sie unbedingt mit Ihrem Notar besprechen sollten. Zum Wohl Ihres Kindes.

Es gehört eine Menge dazu, ein Kind zu adoptieren. Fangen wir beim Papierkram an.

Wer heiratet, übernimmt nicht automatisch Rechte für ein Stiefkind. Das Gesetz erlaubt lediglich, dass alle Mitglieder der Stieffamilie den gleichen Namen tragen dürfen. Dafür müssen die Eheleute allerdings Erklärungen abgeben und notariell beglaubigen lassen.

Wer bei den lieben Kleinen mehr Mitsprache haben will, muss das schon regeln. Per Notar und Adoption. Eine Adoption ist immer ein Riesenschritt. Ob für eine Stieffamilie oder eine Familie, die bisher kinderlos geblieben ist. Dabei bedeutet eine Adoption auch so manche Hürde. Das fängt damit an, dass der Annehmende zumeist mindestens 25 Jahre alt sein muss. Es sei denn, Sie adoptieren Ihr Stiefkind. Das können Sie schon mit 21 Jahren. Dann brauchen Sie noch Einwilligungen. Die des Adoptivkindes und seiner leiblichen Eltern. Das letzte Wort hat aber das Familiengericht. Denn nur das kann eine Adoption aussprechen. Und dafür muss es sich davon überzeugen, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Deshalb wird die Adoption auch in der Regel erst nach einer angemessenen Zeit in der neuen Familie ausgesprochen. Und erst, nachdem das Familiengericht ein Gutachten eingeholt hat. Schließlich können das Jugendamt oder die Vermittlungsstelle am besten beurteilen, ob Kind und Familie zueinander passen.

Glücklich vereint.

Sobald die Adoption dann durch ist, hat Ihr „neues“ Kind die gleichen Rechte und Pflichten wie Ihr leibliches. Egal ob es um Unterhalt oder Erbe geht. Genauso haben Sie auch hundertprozentig das Sorgerecht. Schließlich bekommt das Kind in der Regel Ihren Namen. Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zur „alten“ Familie. Und das kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst dann nicht, wenn Ihre Ehe später in die Brüche gehen sollte. Ein Grund, warum eine Adoption gut überlegt sein sollte.

Große Unterschiede macht das Gesetz bei der Adoption eines Volljährigen. Die ist nämlich nicht so einfach möglich. Ist der Anzunehmende verheiratet, muss beispielsweise immer dessen Ehepartner zustimmen. Andererseits hat die Annahme eines Erwachsenen in der Regel nicht so weitreichende Wirkungen wie die eines Minderjährigen. So bleiben normalerweise die Verwandtschaftsverhältnisse zur alten Familie bestehen. Und die Verwandtschaft zu den „neuen Eltern“ kommt einfach noch dazu.

Was Sie sonst noch beachten sollten, sagt Ihnen Ihr Notar. Ohnehin werden Sie bei einer Adoption auf kompetenten Rat und beweissichere Dokumente nicht verzichten wollen. Zumal der Adoptionsantrag und sämtliche Einwilligungen notariell beurkundet werden müssen.

Und das Beste zum Schluss: Die Beurkundung eines Adoptionsantrages für einen Minderjährigen samt der Einwilligungen muss nicht mehr als nur 60 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer kosten. Inklusive Erläuterungen. Ganz schön familienfreundlich. Finden Sie nicht?