Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht „online“

Sie möchten den Entwurf einer Vorsorgevollmacht bei uns beauftragen?

Wir möchten Ihnen die Mitteilung der erforderlichen Informationen unkompliziert und schnell ermöglichen und bieten Ihnen hierzu einen Erfassungsbogen an, den Sie am Bildschirm oder handschriftlich ausfüllen können.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne auch für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Was noch vor dem „Letzten Willen“ kommt: Der vorletzte.

Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter kann einiges passieren.

Aber auch junge Menschen kann es treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf andere angewiesen. Den Alltag bewältigen, das ist nur die eine Seite. Die andere Seite ist: Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten? Wer bestimmt, wie ich im Krankheitsfall behandelt werde? Wo werde ich leben, wenn ich in meiner Wohnung nicht mehr ausreichend versorgt werden kann? Wer entscheidet für mich?

Schwierige Fragen, mit denen Sie sich rechtzeitig befassen sollten. Doch was ist zu tun? Sicher haben Sie schon einmal von der Vorsorgevollmacht gehört. Aber was steckt dahinter? Reicht es, irgendeinen Vordruck zu unterschreiben oder benötigen Sie eine individuelle Lösung? Der Notar kann Ihnen helfen.

Soll ein Fremder für mich handeln?

Wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben und aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann handelt Vater Staat. Das Vormundschaftsgericht kann für Sie einen Betreuer einsetzen.

Die Person des Betreuers bestimmt dabei das Gericht. Auf die Vorschläge des Betroffenen oder seiner Angehörigen muss es nicht eingehen. Vielen Menschen ist aber der Gedanke, dass ein Fremder ihre Angelegenheiten regeln könnte, unangenehm und schwer erträglich. Das Gesetz trägt diesen Sorgen Rechnung und bestimmt deshalb, dass die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Die Vorsorgevollmacht.

Zu diesem Zweck können Sie eine Person Ihres Vertrauens durch die Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln. Der Bevollmächtigte kann damit an Ihrer Stelle verbindliche Entscheidungen treffen.

Die Person des Bevollmächtigten und den Umfang seiner Befugnisse bestimmen Sie selbst. Weil bei einer Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas übersehen werden kann, wählen die meisten Menschen eine Generalvollmacht, die sich sowohl auf den vermögensrechtlichen als auch auf den persönlichen Bereich erstreckt.

Der Bevollmächtigte kann im vermögensrechtlichen Bereich sämtliche geschäftlichen Maßnahmen für den Vollmachtgeber treffen, insbesondere über dessen Vermögen verfügen. Im persönlichen Bereich ermöglicht die Vollmacht dem Bevollmächtigten beispielsweise, Einsicht in die Krankenakten des Vollmachtgebers zu nehmen, bei Behandlungsmaßnahmen und Operationen mitzuentscheiden oder den Aufenthalt des Vollmachtgebers zu bestimmen. Ausgenommen sind nur Rechtsgeschäfte, die höchstpersönlicher Natur sind, wie beispielsweise die Errichtung eines Testaments oder die Eheschließung.

Eine Vollmacht ist keine Frage des Alters, sondern eine Frage des Vertrauens. Es besteht nämlich die Gefahr, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht missbraucht. Daher gilt: Wenn Sie schon jetzt dem möglichen Bevollmächtigten nicht über den Weg trauen, dann sollten sie die Finger von der Vollmacht lassen.

Die Betreuungsverfügung.

Eine Betreuungsverfügung stellt einen Vorschlag an das Betreuungsgericht dar, eine bestimmte Person Ihres Vertrauens als Betreuer zu bestellen, wenn eine Betreuung erforderlich werden sollte. Sofern keine Interessen des Betreuten entgegenstehen, ist dieser Vorschlag für das Gericht bindend.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht dient gerade der Vermeidung einer Betreuung, um dem Bevollmächtigten die gerichtliche Überwachung zu ersparen. Dennoch sollte in eine Vorsorgevollmacht vorsorglich eine Betreuungsverfügung aufgenommen und der Bevollmächtigte für den Fall, dass trotz oder zusätzlich zu der Vollmacht eine Betreuung notwendig werden sollte, als Betreuer vorgeschlagen werden.

Eine isolierte Betreuungsverfügung kann zweckmäßig sein, wenn Sie nicht bereits frühzeitig eine Vollmacht erteilen wollen und das Handeln des Betreuers von einer staatlichen Stelle überwachen lassen wollen.

Die Patientenverfügung.

Die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird, ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Jeder kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Im weitesten Sinn ist deshalb auch die Bestimmung, keine Bluttransfusion oder Organspende zu wollen, eine Patientenverfügung. Die meisten Patientenverfügungen betreffen Behandlungswünsche für das Lebensende. Eine Beratung durch den Notar stellt sicher, dass keine voreiligen Entscheidungen gefällt und die persönlichen Wünsche juristisch korrekt formuliert werden. Wer bereits von einer Krankheit weiß, sollte den erwarteten Krankheitsverlauf und mögliche Behandlungsmaßnahmen mit einem Arzt seines Vertrauens besprechen. Der Notar kann dann die medizinischen Vorgaben juristisch einwandfrei in die Patientenverfügung einarbeiten.

Das Formular – oder: mit 150 km/h in die Nebelwand.

Jeder Notar weiß: Gute Formulare sind wichtig. In einem guten Formular steht alles Notwendige. Aber: Zu jedem Satz in einem Formular gibt es auch andere Lösungen. Ein Formular ist daher nur etwas für den Fachmann. Wer nicht ständig damit zu tun hat, versteht die Fachsprache des Formulars oft nicht. Darüber hinaus weiß der Laie gar nicht, welche anderen Gestaltungsmöglichkeiten das Recht noch bereit hält. Ein Laie, der ohne Beratung ein Formular einfach unterschreibt, handelt daher wie ein Autofahrer, der mit 150 km/h in eine Nebelwand rast.

Wie gefährlich der kritiklose Umgang mit Formularen ist, sieht man beispielsweise daran, dass die meisten nicht wissen, was sie unterschreiben, wenn der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Oder kennen Sie den Unterschied zwischen Innen- und Außenverhältnis bei der Vollmacht? Zudem werden in Formularen häufig Formulierungen verwendet, die dazu führen, dass die Vollmacht in der Praxis nichts taugt. Beispielsweise die Formulierung, dass die Vollmacht erst dann wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber krank ist und selbst nicht mehr handeln kann. Der Bevollmächtigte müsste dann nämlich immer, wenn er aufgrund der Vollmacht handelnd will, den Nachweis erbringen, dass der Vollmachtgeber krank ist und selbst nicht handeln kann.

Von Formularen und Mustern zum Ankreuzen ist deshalb nicht viel zu halten. Sie sollten sich auf fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen verlassen. Und auf einen Rat, wie Sie am besten kontrollieren können, dass die Vollmacht auch in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Eben auf den Rat Ihres Notars.

Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht können Sie Krankheit und Unfall nicht verhindern. Sie können aber dafür sorgen, dass Ihre Vorstellungen umgesetzt werden. Ihr Notar hilft Ihnen, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Er fertigt Ihnen auf Wunsch die nötigen Entwürfe und beurkundet sie. Dabei bezieht er in geeigneten Fällen auch Ihren Arzt oder Ihre Vertrauenspersonen ein.

Und die Kosten? Eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung kostet bei einem Vermögen von 50.000 € beim Notar 125 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Beratung und Sicherheit inklusive.

Ihre notariell beurkundete Vorsorgevollmacht können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vollmacht einfach und schnell gefunden werden kann und nicht unnötig ein Betreuer bestellt wird. Auch um die Registrierung kümmert sich gerne Ihr Notar.

Wenn der Vollmachtgeber – zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen – nicht in der Lage ist, zum Notar zu kommen, kann auch bei ihm zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim beurkundet werden.