Erbvertrag

Manchmal kann der eine nicht mehr ohne den anderen.

Ein Testament ist nicht für die Ewigkeit. Denn Sie können es jederzeit ändern oder aufheben. Aber das ist manchmal gar nicht gewollt.

Besonders Eheleute wollen oft, dass der Partner an seine Verfügungen gebunden ist. Genau das kann ein Ehepaar mit einem gemeinschaftlichen Testament festlegen. Darin können die Partner nämlich Verfügungen treffen, die voneinander abhängig sind. Solange beide leben, kann diese jeder widerrufen. Aber nur beim Notar. Weil dann nämlich auch die abhängigen Verfügungen des anderen automatisch ungültig werden. Wenn aber einer der Ehepartner gestorben ist, lässt sich in der Regel nichts mehr ändern. Egal, wie lange der Tod des Ehepartners her ist. Doch das kann einschneidende Folgen haben. Schließlich kann niemand voraussehen, wie sich die gemeinsamen Kinder, das Vermögen oder das Leben ganz allgemein entwickeln.

Klar also, dass man mit solch bindenden Verfügungen besonders vorsichtig sein muss. Ohne richtige Beratung sollte man lieber die Finger davon lassen. Der Notar weiß, wie man solche Bindungen einerseits erreichen kann. Aber andererseits dem überlebenden Ehepartner trotzdem die Möglichkeit gibt, auf neue Lebensumstände reagieren zu können. Etwa mit einer Abänderungsbefugnis. Um nur eine der Gestaltungsmöglichkeiten zu nennen, die Ihr Notar kennt.

Erbvertrag: Nie gehört, aber altbewährt.

Wenn Ihr letzter Wille und der Ihres Partners unwiderruflich sein sollen, brauchen Sie einen Erbvertrag. Für nicht Verheiratete ist das sogar die einzige Möglichkeit. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Auch wenn Sie Ihren Erben in die Pflicht nehmen wollen, sollten Sie über einen Erbvertrag nachdenken. Etwa, wenn er Sie im Gegenzug für sein Erbe im Alter pflegen und betreuen soll. Eins steht jedenfalls fest: Ein Erbvertrag sorgt dafür, dass sich alle Beteiligten an die Vereinbarungen halten. Schon weil ihn die Beteiligten nur gemeinsam ändern können. Deshalb geht das auch nach dem Tod eines Vertragspartners nicht mehr. Wem eine solch endgültige Bindung zu weit geht, der sollte unbedingt über Rücktrittsrechte und Abänderungsvorbehalte nachdenken. Schließlich muss ein Erbvertrag nicht ohne Grund notariell beurkundet werden. Aber auf den guten Rat eines Notars wollen Sie bei einer solch komplexen Materie doch sicher ohnehin nicht verzichten.

Das kann kosten, werden Sie jetzt denken. Halb so schlimm: Ein Erbvertrag richtet sich immer nach dem Wert des Vermögens. Schulden werden bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen. Angenommen, der Geschäftswert würde danach 100.000 € betragen, dass kostet Sie der Erbvertrag beim Notar 546 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.