Erbengemeinschaft

Mitgefangen, mitgehangen.

Wenn mehrere Erben erben, wird’s kompliziert. Das fängt schon mit dem Erbschein an. Denn der hat nur Wert als gemeinschaftliches Dokument. Zwar kann das einer der Erben alleine beantragen. Doch über das Erbe verfügen kann er nur zusammen mit den anderen Erben. Auch alle Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses müssen die Erben gemeinsam treffen.

Über kurz oder lang werden sich die Erben darüber einigen müssen, ob sie die Erbengemeinschaft als Dauerzustand aufrechterhalten wollen. Oder ob sie sie durch die so genannte Auseinandersetzung beenden wollen. Und sei es nur für einzelne Gegenstände des Nachlasses. Oder dass ein einzelner Erbe ausscheidet. Das geht nämlich durchaus, etwa indem er seinen Anteil überträgt. Solange aber, wie Sie eine Erbengemeinschaft bleiben, kann jeder Erbe zu jeder Zeit eine Teilung verlangen. Sofern der Erblasser das nicht ausgeschlossen hat. Was er übrigens nur für eine begrenzte Zeit tun kann. Natürlich ist der Notar nicht erst dann da, wenn eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll.

Mit einem notariellen Testament hilft er Ihnen schon heute, zukünftig Streit zu vermeiden. Wie, das erklärt Ihnen Ihr Notar gerne.