Unternehmerehe

Ehevertrag. Ein Thema auch und gerade für den Unternehmer.

Das Zusammenleben mit einem Partner wirft immer auch eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. Das bedeutet nicht, dass man diesen sehr persönlichen und sensiblen Bereich verrechtlichen möchte. Aber eine einverständliche Regelung in guten Zeiten vermag später viel Streit zu vermeiden. Gerade wenn ein eigenes Unternehmen vorhanden ist, sollten Sie sich informieren, ob die Regelungen, die das Gesetz vorsieht, Ihren Vorstellungen entsprechen oder ob für Sie und Ihren Ehepartner eine anderweitige vertragliche Regelung die bessere Lösung ist.

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Das Gesetz sieht für Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Wobei der zweite Wortteil „Gemeinschaft“ zumindest in vermögensrechtlicher Hinsicht missverständlich ist. Denn jeder Ehegatte bleibt Eigentümer der ihm gehörenden Gegenstände, und was ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, steht allein in seinem Eigentum. Natürlich ist es auch für Ehegatten – wie für beliebige Dritte – möglich, Gegenstände gemeinsam zu erwerben. So wird das gemeinsame Familienheim häufig zum Miteigentum je zur Hälfte erworben.

Gleiches wie für den Erwerb von Eigentum gilt auch für die Eingehung von Verbindlichkeiten. Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden; den Partner können Gläubiger nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, er hat die Schuld ausdrücklich mit übernommen. Wenn beide Ehegatten gemeinsam einen Darlehensvertrag unterzeichnen, sind natürlich auch beide gegenüber der Bank zur Rückzahlung verpflichtet.

Prägend für den gesetzlichen Güterstand ist der erste Wortteil „Zugewinn“. Denn wenn die Ehe – sei es durch Scheidung oder durch Tod – endet, wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Dazu werden im Scheidungsfall Anfangsvermögen und Endvermögen der Ehegatten gegenüber gestellt. Wer mehr hinzugewonnen hat, ist dem anderen zum Ausgleich in Geld verpflichtet. Ob der Zugewinn auf eigener Arbeitsleistung oder auf der Wertsteigerung des Vermögens beruht, ist einerlei. Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Wenn Sie Ihr Unternehmen alleine führen, sind Sie der alleinige Inhaber, ohne dass die Eheschließung daran etwas ändert. Dies gilt auch für die betrieblichen Schulden. Ihr Ehegatte hat damit nichts zu tun, solange er Schuldverträge nicht mit unterzeichnet, worauf Banken bei Darlehensverträgen jedoch häufig bestehen.

Gütertrennung und modifizierte Zugewinngemeinschaft

Entgegen einer landläufigen Meinung ist es daher nicht erforderlich, Gütertrennung zu vereinbaren, damit der Ehegatten nicht mit in die Haftung gezogen wird. Bedeutungsvoller ist die Gütertrennung insofern, als es dann beim Ende der Ehe zu keinerlei Vermögensausgleich kommt. Der Gewinn, den das Unternehmen erwirtschaftet hat, verbleibt allein dem Inhaber. Dieses Ergebnis kann aber auch durch bloße Modifizierung der Zugewinngemeinschaft erreicht werden. Diese ist in erbrechtlicher und steuerlicher Hinsicht meist vorteilhafter als die strikte Gütertrennung.

Unterhalt und Versorgungsausgleich

Neben der Wahl des Güterstandes können in einem Ehevertrag die gegenseitigen Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Ehe geregelt werden, ebenso der Versorgungsausgleich, der den Ausgleich von Rentenanwartschaften u. ä. betrifft.

Die Ehegatten sind hier zwar grundsätzlich frei in ihren Vereinbarungen. Keine Regelung darf jedoch so weit gehen, dass ein Ehepartner dadurch grob benachteiligt wird. Der Ehevertrag soll Ausdruck gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sein. Ist er dies nicht, weil die Lasten ungleich verteilt sind, wird ihm im Streitfall die gerichtliche Anerkennung versagt.

Der Ehevertrag betrifft einen sensiblen Bereich. Der Gesetzgeber will hier sicherstellen, dass sich die Parteien über die Bedeutung und Tragweite aller Regelungen gänzlich im Klaren sind. Er schreibt daher die notarielle Beurkundung vor. Die unabhängige und unparteiische Beratung durch einen Notar ist in diesem sehr persönlichen Lebensbereich unvergleichlich wichtig.