Partnerschaft

Wenn manche schon ihre Ehe regeln, was müssen Sie dann erst als Unverheiratete tun?

Millionen Paare tun es: Sie leben ohne Trauschein zusammen. Manche brauchen eine Probezeit, andere wollen nie. Etwa, weil sie schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder weil sie ihre Rentenansprüche nicht verlieren wollen. Nun sollte man meinen, wo’s keine Pflichten gibt, darf’s auch keine Rechte geben. Irrtum. Nur, dass Sie als Unverheiratete schon selbst für Ihr Recht sorgen müssen. Wenigstens dazu sollten Sie „Ja“ sagen.

Zum Beispiel sollten Sie überlegen, ob ein gemeinsamer Mietvertrag für Sie richtig ist. Und wer im Falle einer Trennung bleibt und wer geht. Arbeiten Sie bei Ihrem Partner in der Firma oder Praxis mit? Oder machen Sie bei ihm eine Ausbildung? Dann doch bitte nicht ohne Vertrag. Auch nicht zu vergessen: Die Sorge für gemeinsame Kinder. Wenn Sie nämlich als Eltern ohne Trauschein keine Sorgeerklärung abgeben, hat nur die Mutter Rechte. Ob Sie als Vater mitreden wollen oder nicht. Wenn allerdings beide Eltern erklärt haben, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen, kann das nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden. Die Sorge kann einem Elternteil nämlich nur durch den Beschluss des Gerichts entzogen werden. Was Sie gemeinsam tun können, bevor es zu spät ist, erfahren Sie hier. Und ausführlich von Ihrem Notar.

Ein Unglück kommt bekanntlich selten allein.

Sie sind ein Paar. Sie sind gesund. Sie sind glücklich. Kein Grund zur Sorge. Trotzdem kann man nicht ausschließen, dass ein Partner krank wird. Oder stirbt.

Nach dem Gesetz haben nicht verheiratete Partner hier keine Rechte. Ist es da nicht beruhigend, dass Sie auch für diese Fälle vorsorgen können? Zum Beispiel, damit ein Partner Auskunft bekommt, wenn der andere schwer krank wird, einen Unfall hat oder operiert werden muss. Oder wenn es um Einwilligungen zu notwendigen Maßnahmen geht. Mittels einer Vorsorgevollmacht kann Ihr Partner nämlich für Sie handeln. Etwa, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Oder er kann Ihre finanziellen Dinge für Sie regeln. Außerdem erspart eine Vorsorgevollmacht meist auch die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht.

Sie sollten auch darüber nachdenken, wer sich um Ihre minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn Sie nicht mehr leben. Und wenn Sie schon den Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, können Sie auch gleich die Erbfolge regeln. Denn von Gesetzes wegen steht dem nichtehelichen Partner gar nichts zu. Das müssen Sie schon per Testament verfügen. Oder beide gemeinsam in einem Erbvertrag festlegen. Bei dem Sie am besten schon an die Erbschaftsteuer denken. Ob Vollmacht, Bestimmung des Vormunds für Ihre minderjährigen Kinder, Testament oder Erbvertrag: Ihr Notar hilft Ihnen auch dabei gerne. Und Testament, Erbvertrag oder Vorsorgevollmacht lässt er registrieren. So geht nichts verloren. Damit Sie den Kopf für anderes frei haben.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Auch gleichgeschlechtliche Paare können ihr „Ja“ amtlich machen. Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die vor dem Standesbeamten begründet werden kann.

Die Lebenspartnerschaft hat viele Ähnlichkeiten mit der klassischen Ehe. Beispielsweise in ihren Auswirkungen auf Güterstand, Unterhalt und Erbrecht. Die Partner können sogar einen gemeinsamen Namen tragen. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, leben die Partner – genauso wie Eheleute – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Oft passen diese Regelungen aber für gleichgeschlechtliche Partner nicht. Etwa weil keiner für den anderen beruflich zurücksteckt. Möchten Lebenspartner von der Zugewinngemeinschaft abweichen, müssen sie beim Notar einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Darin können sie auch Unterhalt, Erbrecht, Altersvorsorge oder andere Fragen individuell regeln.

Und die Kosten? Eine Vereinbarung mit einem Geschäftswert von, sagen wir mal 80.000 €, kostet Sie beim Notar 438 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.