Ehe

Vernünftige Vereinbarungen kann man auch auf Wolke Sieben treffen.

Ziemlich unromantisch, schon vor der Hochzeit an Trennung zu denken? Vielleicht. Aber wenn Sie ein Auto kaufen, beziehen Sie doch auch einen Unfall in Ihre Überlegungen schon mit ein. Oder warum sonst würden Sie auf einen Airbag nicht verzichten? Eben. Wegen der Beruhigung. Trotzdem schön, wenn Sie ihn niemals brauchen.

Genauso ist das mit dem Ehevertrag. Warum also nicht zum Notar gehen, informieren und Vorsorge treffen? Was übrigens nicht nur vor Ihrer Hochzeit möglich ist. Sondern auch später. Dann sind Sie, im Falle eines Falles, nicht einfach auf „Schema F“ festgelegt. Ein Ehevertrag richtet sich nämlich nach Ihren individuellen Wünschen. Nach dem Gesetz muss er notariell beurkundet werden. Denn immerhin können seine Regelungen weitreichende Folgen haben. Aber damit sind Sie beim Notar gerade richtig. Weil er beide Partner gleichermaßen berät. Unparteiisch. Nach Ihrer ganz persönlichen Situation. Deshalb weiß Ihr Notar auch genau, was das Pro und Contra der jeweils gewünschten Vereinbarungen ist. Ungleichgewichte lassen Richter und Recht nicht ohne weiteres zu, wenn sich z. B. die Lebensverhältnisse ändern. Sie sehen: Ein Ehevertrag braucht Beratung.

Gesetzlich geregelt. Entsetzlich geregelt?

Ohne notariellen Ehevertrag läuft alles nach dem Gesetz: Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Will heißen, Ihre beiden Vermögen sind getrennt und bleiben es auch. Damit muss kein Ehepartner etwa für die Schulden des anderen haften, nur weil er verheiratet ist. Erst wenn beide gemeinsam Schulden aufnehmen oder Bürgschaften übernehmen, müssen sie dafür auch gemeinsam haften. Genauso kann jeder Ehepartner über sein Vermögen frei verfügen. Ohne Zustimmung des anderen. Vorausgesetzt, er veräußert dabei nicht Hausrat oder einen erheblichen Teil seines Vermögens. So weit, so gut. Im Falle einer Scheidung wird dann verglichen: Und zwar das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute. Daran erkennt man, welcher der beiden während der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Von dem Überschuss muss der „Reichere“ seinem Ehepartner die Hälfte auszahlen. Das heißt dann Zugewinnausgleich.

Das Problem daran: Wenn zum Beispiel der erwirtschaftete Zugewinn im Geschäft eines Ehepartners gebunden ist, kann das für ihn den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Oder: Wenn einer von beiden eine Immobilie in die Ehe mitbringt, die deutlich an Wert gewonnen hat. Das kann ungerechte Folgen haben. Wie Sie das vermeiden können, ohne dass der andere Ehepartner gleich auf alles verzichten muss, sagt Ihnen Ihr Notar.

Gütertrennung? Gütergemeinschaft? Oder was dazwischen?

Freie Verfügung während der Ehe und kein Ausgleich bei einer Scheidung. Also fast so, als ob Sie nicht verheiratet wären: So wird bei der Gütertrennung das Vermögen geregelt. Das ist zum Beispiel dann eine Überlegung wert, wenn wohlhabende Partner heiraten. Aber auch dann, wenn Sie nicht zum ersten Mal den Bund fürs Leben schließen. Oder wenn der Altersunterschied zwischen den Partnern groß ist.

Nicht selten hat eine generelle Gütertrennung allerdings einschneidende Folgen. Etwa bei der Erbregelung. Oder bei der Erbschaftsteuer. Deshalb sollten Sie Ihren Notar nach Alternativen fragen. Denn es gibt ja zum Beispiel die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. In ihr kann der gesetzliche Güterstand fast beliebig variiert werden. Etwa indem der Familienbesitz eines Ehepartners beim Zugewinnausgleich außen vor bleibt. So können Sie Ihren individuellen Bedürfnissen wirklich gerecht werden.

Die Gütergemeinschaft können Sie natürlich ebenfalls vereinbaren. Dann gehört alles Ihnen beiden gemeinsam. Auch das Vermögen, das schon bei der Hochzeit vorhanden ist. Und ohne besondere Vereinbarungen können Sie nur zusammen darüber verfügen. Weil Sie bei der Gütergemeinschaft auch gemeinsam haften. Übrigens nicht der einzige Grund, warum auch dieser Güterstand wohlüberlegt sein sollte.

Wie der Unterhalt, so auch die Versorgung?

Wer nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, darf Ansprüche anmelden. Auch wenn er geschieden ist. Sagt das Gesetz. Ob Alter, Krankheit oder Kindererziehung, der Ex-Partner ist mit seinem „Ja“ zum Unterhalt verpflichtet. Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Lebensstandard während der Ehe und der Leistungsfähigkeit des Zahlenden.

Ähnlich ist es mit der Rente. Die wird nach dem Gesetz verglichen und durch zwei geteilt. Dieser sogenannte Versorgungsausgleich gilt übrigens für Renten- und Pensionsansprüche, die während der Ehe erworben worden sind. Zwar gibt es keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie, aber Unterhaltspflicht und Versorgungsausgleich können Sie lange zu spüren bekommen. Und das manchmal in einer Höhe, die man bei der Eheschließung noch nicht einmal absehen kann. Natürlich können Sie auch diese gesetzliche Regelung ändern. Weniger, was den Unterhalt von der Trennung bis zum Scheidungsurteil angeht. Für die Zeit danach aber um so mehr. Wie weit, liegt ganz bei Ihnen. Sie könnten sogar gegenseitig verzichten. Das gilt für die Rente und in Grenzen auch für den Unterhalt. Die Konsequenzen daraus sind allerdings nur schwer überschaubar. Gut zu wissen, dass es jemanden gibt, der Sie ganz unparteiisch berät: Ihren Notar.

Und noch eines sollten Sie wissen: Ein Ehevertrag ist günstiger, als Sie vielleicht annehmen. Denn der Tarif richtet sich nach der Höhe Ihres Vermögens und den jeweiligen im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen. Also angenommen, dem Ehevertrag liegt ein Geschäftswert von 50.000 € zugrunde. Dann kostet Sie der Vertrag 330 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.