Steuern

Erben bleibt nicht ohne Folgen.

Schon gar nicht ohne steuerliche. Verständlich, wenn Sie das besonders schmerzt. Zumal das Gesetz große Unterschiede zwischen den verschiedenen Verwandtschaftsgraden macht. Kein Grund, den Kopf zu verlieren. Ihr Notar informiert Sie, wenn Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Sie bzw. Ihre Erben zukommen könnten.

Freut sich der Fiskus über Ihr Vermächtnis am meisten?

Vater Staat profitiert von Ihrem Nachlass? Das muss nicht unbedingt sein. Denn das Gesetz besteuert manches überhaupt nicht.

Beispielsweise können Sie unter Umständen das selbst genutzte Familienheim – egal in welcher Wohnlage – „umsonst“ vererben. Voraussetzung ist aber, dass der Erbe die Immobilie über einen längeren Zeitraum weiter selbst nutzt. Wenn die Kinder erben, gibt es auch noch Beschränkungen bei der Wohnfläche.

Dazu gibt es einiges an Freibeträgen. Allerdings müssen Sie immer die Regeln genau einhalten. Sonst gibt es am Ende böse Überraschungen, nicht nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern womöglich auch noch bei der Einkommensteuer. Und schnell kann sich das Steuerrecht ändern. Fragen Sie Ihren Notar.

Die Steuer: Klassen nach Kind und Kegel.

Je mehr man bekommt, desto höher ist die Steuer. Je näher man verwandt ist, desto geringer sind die Steuersätze. Desto höher aber auch die Freibeträge. So will es das Gesetz über die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Am günstigsten kommt Ihr Ehepartner weg. Ebenso wie Ihre Kinder, Stiefkinder und wiederum deren Kinder. Ihre Eltern und Großeltern sind ebenfalls in der niedrigsten Steuerklasse, der Klasse I, wenn sie Sie nach Ihrem Tod beerben. Wenn Sie Ihren Eltern allerdings eine Schenkung zukommen lassen, werden sie gleich ungünstiger eingestuft. In diese Steuerklasse II fallen auch Ihre Geschwister sowie deren Nachkommen ersten Grades, also Nichten und Neffen. Aber auch Ihre Stiefeltern, die Schwiegereltern oder etwa Ihr geschiedener Ehegatte müssen beim Finanzamt mehr berappen. Alle Übrigen trifft es noch härter: Die werden am höchsten eingestuft. Mit Steuerklasse III. Das gilt auch für Ihren Lebensgefährten, wenn Sie nicht verheiratet sind.

Gut, dass man auch hier steuern kann: Zum Beispiel, indem Sie schon die übernächste Generation mit einplanen. Oder indem Sie ein Erbe ausschlagen und gleich auf die nächste Generation überleiten. Was genau hier alles möglich ist, weiß übrigens Ihr Notar. Und er hilft Ihnen, folgende Tabelle anzuwenden:

Wert des Erbes oder der Schenkung bis einschließlich … € I II III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %

Steuern kann man steuern.

Alle zehn Jahre wieder … können Sie steuerfrei Geschenke machen. In welcher Höhe, hängt von dem jeweiligen Steuerfreibetrag für die von Ihnen Beschenkten ab. Am besten kommt selbstverständlich Ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner weg. Der hat immerhin einen Freibetrag von 500.000 €. Ihren Kindern können beide Eltern jeweils bis zu 400.000 € und den Enkeln bis zu 200.000 € vermachen, ohne dass das Finanzamt die Hand aufhält. Alle anderen Bedachten der Steuerklasse I haben immerhin noch 100.000 € frei. Die Freibeträge in den Steuerklassen II und III gehen dagegen nur bis 20.000 €.

Wer diese Freibeträge alle zehn Jahre nutzt, kann seinen Lieben helfen, ordentlich Steuern zu sparen. Und auch wenn Erbschaft und Schenkung die Freibeträge übersteigen: Besteuert wird nur, was darüber hinausgeht. Da heißt es, sich frühzeitig über die Vermögensnachfolge Gedanken zu machen. Und: Die ganze Familie mit einzubeziehen. Die Freibeträge für Ehe-, Lebenspartner und Kinder ergeben zusammengerechnet immerhin eine ordentliche Summe. Bei den dazu notwendigen Regelungen und Verträgen m Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge hilft Ihnen Ihr Notar natürlich gerne. Und das zu Kosten, die sich sicher rechnen.