Notargebühren

Alles im Gesetz festgelegt.

Was die Gebühren für den Notar angeht, erwarten Sie zum Glück keine bösen Überraschungen. Denn die Kosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und bei jedem Notar in Deutschland gleich hoch. Eine höhere Forderung würde also schlicht und einfach gegen das Gesetz verstoßen. Genau wie ein Rabatt. Ohnehin überprüft die staatliche Aufsicht regelmäßig, dass sich die Notare auch an die Vorschriften halten. Warum das so ist? Weil sich Preiswettbewerb und Neutralität nicht vertragen. Deshalb ist die Wahl Ihres Notars auch keine Frage der Kosten.

Der Wert bestimmt den Preis.

Einen Notar soll sich jeder leisten können. Deshalb richten sich die Gebühren für den Notar immer nach dem Wert des Geschäfts. Und nicht nach dem Arbeitsaufwand. Im Einzelfall kann das also bedeuten, dass der Notar selbst für ein schwieriges und langwieriges Geschäft lediglich die Mindestgebühr von 15 Euro bekommt. Dabei richtet sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Wert: Also entweder nach dem Kaufpreis. Oder, bei Schenkungen, nach dem Verkehrswert. Für ein Testament, einen Ehevertrag oder Erbvertrag dagegen zählt das sogenannte modifizierte Reinvermögen. Also Ihr Vermögen minus Schulden, die bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden.

Zudem gibt es unterschiedliche Sätze für die verschiedenen Tätigkeiten Ihres Notars. Ein Gebührensatz von 1,0 fällt etwa dann an, wenn der Notar eine einseitige Erklärung von Ihnen beurkundet. Zum Beispiel ein Testament oder eine Grundschuld. Verträge dagegen muss der Notar mit einem Gebührensatz von 2,0 berechnen. Beglaubigt Ihr Notar lediglich Ihre Unterschrift, schlägt das nur mit einer 0,2- Gebühr zu Buche. Maximal mit 70 €. Wenn Ihr Notar allerdings die Erklärung entwirft oder sich um die Abwicklung kümmert, müssen Sie wiederum im Regelfall mit einer 0,5- Gebühr rechnen. Dazu kommen dann unter Umständen noch Gebühren für extra Arbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen oder einer Bestätigung, etwa wann der Kaufpreis fällig ist. Die Auslagen Ihres Notars für Abschriften, Porto oder Telefon müssen Sie natürlich ebenfalls ersetzen. Als letztes fällt schließlich noch die gesetzliche Umsatzsteuer an. Aber mit der haben Sie wahrscheinlich sowieso gerechnet.

Was Sie sonst noch wissen sollten.

Normalerweise einigen sich die Beteiligten gleich bei der Beurkundung eines Vertrags darüber, wer am Ende die Kosten trägt. Allerdings: Wenn derjenige, der die Rechnung übernommen hat, nicht zahlt, kann der Notar sein Geld von allen Beteiligten verlangen. Notfalls kann er seine Kostenforderung sogar vollstrecken. Und zwar ohne Gerichtsbeschluss. Vergessen Sie bei Ihrer Kalkulation nicht, dass sowohl das Grundbuchamt als auch das Handelsregister für ihre Arbeit Gebühren erheben. Genau wie Ihr Makler seine Provisionen. Mal ganz abgesehen von eventuell fälligen Steuern, wie beispielsweise der Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf.

Wenn Sie gerne wissen möchten, was genau finanziell auf Sie zukommt, fragen Sie Ihren Notar ruhig vorher nach den Gebühren. Und sprechen Sie auch mit ihm, wenn Ihnen eine Rechnung unklar ist.